AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. OWZ Ostalb-Warmbehandlungszentrum GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: „Auftraggeber“). Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer dies in Textform bestätigt.

3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

4. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für die von dem Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen, wie z. B. Rissprüfung.

5. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§3 Angaben des Auftraggebers

Allen Wärmebehandlungsgütern, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:

1. Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;

2. Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);

3. Die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
a. bei Einsatzstählen entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z. B. Aufkohlungstiefe 0,8-1,0 mm, 60 +/· 2 HRc) oder aber die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z. B. Eht 550 HV 1-0,2-0,4 mm, Oberflächenhärte mindestens 700 HV 1O);
b. bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nichts anderes vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
c. bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Viekers dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht)
d. bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Einhärtetiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;
e. bei Teniferbehandlungen und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;

4. Angaben über das gewünschte Prüfungsverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);

5. Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773 bzw. DIN ISO 15787, 17014, 17021, 17023, u. a.).

Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Wärmebehandlungsgüter aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Wärmebehandlungsgüter und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Fehlen Angaben des Auftraggebers zur Werkleistung oder sind sie unvollkommen, so erfolgt die Bearbeitung und/oder Behandlung nach sachgerechtem bestem Ermessen.

§4 Preise

Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich MwSt. Sie beruhen auf dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarif. Entstehungen oder Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

§5 Liefer- und Leistungszeit

1. Die von dem Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.

3. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Pandemien, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.

4. Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§6 Gefahrenübergang, Versand

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.

2. Sollte der Auftragnehmer gemäß einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber den Transport selbst ausführen, so geht die Gefahr dann auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers ausgeführt wird.

3. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unterbleibt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4. Transportmittel und Art der Versendung werden von dem Auftragnehmer gewählt.

§7 Gewichts- und Mengenermittlung

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§8 Prüfung

1. Das vom Auftraggeber zum Zwecke der Wärmebehandlung überlassene Material muss dem Auftragnehmer einwandfrei vorliegen und für die bestellte Wärmebehandlung geeignet sein. Das Material darf keine Fehler und keine extremen Eigenspannungen aufweisen.

2. Eine Verwechselungs- und Materialprüfung wird vom Auftragnehmer vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht durchgeführt.

3. Nach Durchführung der Wärmebehandlung wird das Wärmebehandlungsgut vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang stichprobenartig geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und gegen Berechnung der Mehrkosten.

4. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

§9 Durchführung der Wärmebehandlung und etwaige Mängel

1. Das Wärmebehandlungsgut wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß § 3 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines Erfolges der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit u.ä., kann insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen eventuell erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht übernommen werden.

2. Führt die Wärmebehandlung nicht zu dem vom Auftraggeber gewünschten Ergebnis, weil der Auftraggeber die in § 3 geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Wärmebehandlungsgut vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Wärmebehandlungsgüter das vom Auftraggeber gewünschte Ergebnis der Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

3. Der Auftraggeber hat das Wärmebehandlungsgut und die vom Auftragnehmer erstellten Prüfbescheinigungen unverzüglich, spätestens 4 Tage nach dem Gefahrübergang bzw. Übergabe der Prüfbescheinigungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, auf Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt oder durch die Prüfbescheinigung indiziert wird, dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Dies gilt auch, wenn das Wärmebehandlungsgut oder die Prüfbescheinigungen nicht an den Auftraggeber, sondern auf dessen Anweisung bzw. für diesen unmittelbar an Weiterverarbeitungsbetriebe, Endkunden oder sonstige Dritte übergeben werden.

4. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige in Textform, so gilt das Wärmebehandlungsgut in Bezug auf die Wärmebehandlung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

5. Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige in Textform unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, gemacht werden; andernfalls gilt das Wärmebehandlungsgut auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder einer Weiterverarbeitung des Wärmebehandlungsguts hat der Auftraggeber im Rahmen der Eingangsuntersuchung zumindest stichprobenartig Härtemessungen durchzuführen. Soweit der Auftraggeber, gleichwohl Härtemessungen unterlässt gilt dies als grob fahrlässiges Verhalten, es sei denn, der Auftraggeber weist ein geringeres Verschulden nach. Im Falle grober Fahrlässigkeit kommen Mängelrechte des Auftraggebers in Bezug auf die Härte nur in Betracht, wenn der Auftragnehmer diesen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

7. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer in Textform gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen.

8. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.

9. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Wärmebehandlungsgütern, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Verjährungsfristen und Beschränkungen von Mängelansprüchen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung.

10. Sind beanstandete Wärmebehandlungsgüter ohne Einvernehmen des Auftragnehmers in Textform be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt damit die Mängelhaftung des Auftragnehmers.

11. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.

12. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Haftung. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung und Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Haftung übernommen werden.

§10 Haftung

1. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung des Wärmebehandlungsguts, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben des Auftraggebers gem. § 3 und für eine auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Änderung der Wärmebehandlung dem späteren Verwendungszweck. Führt der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber gebilligte Wärmebehandlung in verkehrsüblicher und sachgemäßer Weise aus, ist eine Haftung des Auftragnehmers für eine materialbedingte Beschädigung oder Zerstörung des Wärmebehandlungsguts ausgeschlossen.

2. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Wärmebehandlungsgut identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.

5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§11 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

1. Aufgrund der durchgeführten Arbeiten erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an dem Auftragsgut in Höhe des Rechnungswertes. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Miteigentümerin. Erlischt das Miteigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten des Auftragnehmers ausreichend gegen Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab, welcher die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sie erlischt spätestens im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Miteigentum des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

6. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

8. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen; der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel oder Scheck eingelöst ist.

9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§12 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

2. Bei Zielüberschreitung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verzugspauschale i.H.v. 40 € zu fordern.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.

§13 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an dem Material des Auftraggebers, sobald dieses zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die gesetzlichen Rechtsfolgen aus §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

§14 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Datenschutz und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers ist Essingen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten Essingen (entsprechend der sachlichen Zuständigkeit: AG Aalen, LG Ellwangen).

3. Die Daten des Auftraggebers werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Diese Bedingungen liegen in mehreren Sprachen vor. Es gilt bei Abweichungen der übersetzten Versionen von der deutschen Fassung ausschließlich die deutsche Version.

Stand: 01/2024